AVG – Allgemeine Vertragsgrundlagen

Die nachfolgenden AVG gelten für alle der Weimar & Weimar Kreativ GbR oder der Weimar & Weimar Marketing und Vertriebs GbR (im folgenden Auftragnehmerin genannt) erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend und schriftlich widersprochen wird.


Zu den AVG Kommunikationsdesign ...

Zu den AVG Foto und Film ...

Zu den AVG Webdesign ...

 


 

AVG Kommunikationsdesign

1. Allgemeines

1.1. Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2. Die AVG der Auftragnehmerin gelten auch, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Vertragsgegenstand

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Die Auftragnehmerin schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

 

3. Vergütung

3.1. Sämtliche Leistungen, die die Auftragnehmerin für den Auftraggeber bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung der Auftragnehmerin Sonder- und/oder Mehrleistungen der Auftragnehmerin, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3.2. Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach Zeit abgerechnet. Der abzurechnende Stundensatz beträgt 120,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.


3.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Auftrag nach Auftragserteilung widerruft, hat die Auftragnehmerin das Recht, dem Auftraggeber ihre bis zum Zeitpunkt der Auftragswiderrufung entstandenen Aufwände in Rechnung zu stellen. Auslagen, die die Auftragnehmerin getätigt hat, darf sie in voller Höhe in Rechnung stellen. Zeitliche Aufwände zum Erstellen von Kommunikationsdesigns, Entwürfen, Texten darf die Auftragnehmerin dem Auftraggeber mit 120,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde in Rechnung stellen; zeitliche Aufwände zum Erstellen von Programmierungen darf die Auftragnehmerin dem Auftraggeber mit 140,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde in Rechnung stellen; zeitliche Aufwände zum Erstellen von Foto- und Filmmaterial darf die Auftragnehmerin dem Auftraggeber mit 160,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde in Rechnung stellen; zeitliche Aufwände zum Erstellen von sonstigen Dienstleistungen darf die Auftragnehmerin dem Auftraggeber mit 120,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde in Rechnung stellen. Im Falle eines Auftragswiderrufes durch den Auftraggeber erteilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber keinerlei Nutzungsrechte an den erstellten Entwürfen, Texten, Programmierungen, Foto- oder Filmmaterialien.

3.4. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

3.5. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung der Entwürfe bzw. Erbringung der Leistung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über mehr als einen Monat oder erfordert er von der Auftragnehmerin hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und weitere Abschlagszahlungen entsprechend des unter Punkt 3 aufgeführten Stundensatzes, insofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3. Bei Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, die gesetzliche Verzugspauschale i. H. v. 40,00 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.4. Die Auftragnehmerin überträgt die Nutzungsrechte an den Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung oder Abschlagszahlung behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor:
a) dem Auftraggeber die Nutzungsrechte zu entziehen sowie die Veröffentlichung der Werke rückgängig zu machen
b) online gestellten Produkte (z. B. digitale Produkte, Website oder APP) wieder vom Netz zu nehmen bzw. aus den entsprechenden Portalen zu entfernen
c) Zugangsdaten abzuändern bzw. nicht herauszugeben.

4.5. Jegliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin.

 

5. Nutzungsrechte

5.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur vom Auftraggeber selbst und für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt die Auftragnehmerin neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen der Auftragnehmerin werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

5.2. Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

5.3. Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

5.4. Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

5.5. Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftragnehmerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Die Auftragnehmerin hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung ihrer geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, ihre berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.

 

6. Namensnennungspflicht

Die Auftragnehmerin ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen der Auftragnehmerin namentlich zu nennen.

 

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1. Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung, werden mit 120,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde abgerechnet.

7.2. Die Auftragnehmerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3. Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Auftragnehmerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Die Auftragnehmerin ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

7.4. Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

7.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

8.2. Die Originale sind der Auftragnehmerin nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

8.3. Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4. Hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Auftragnehmerin geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.

8.5. Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

 

9. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

9.1. Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind der Auftragnehmerin Korrekturmuster vorzulegen.

9.2. Die Produktionsüberwachung durch die Auftragnehmerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

9.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Auftragnehmerin bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

9.4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zeitlich unbegrenzt zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern die Auftragnehmerin nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

 

10. Haftung

10.1. Die Auftragnehmerin haftet für entstandene Schäden z. B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Auftragnehmerin auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Auftragnehmerin trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Die Auftragnehmerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Auftragnehmerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10.4. Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Auftragnehmerin für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

10.5. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim der Auftragnehmerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

10.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Die Auftragnehmerin haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Sie wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr bzgl. der Nutzungsrechte von Fotos aus Stocke-Portalen - auch nicht, wenn sie die entsprechende Fotos aus Stocke-Portalen dem Auftraggeber vorschlagen hat.

 

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Auftragnehmerin die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

 

12. Widerrufsrecht für Verbraucher

12.1. Als Verbraucher haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen, Ihren Auftrag zur Erfüllung einer Dienstleistung oder eines Werkes zu widerrufen. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Weimar & Weimar Kreativ GbR / Weimar & Weimar Marketing und Vertriebs GbR - Hauptstr. 26, 57632 Reiferscheid - kontakt@WeimarWeimar.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


12.2. Von uns vor Ihrem Widerruf erbrachte Leistungen, werden in angemessenem Verhältnis in Rechnung gestellt und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.


Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)


An Weimar & Weimar Kreativ GbR / Weimar & Weimar Marketing und Vertriebs GbR (*)
Hauptstr. 26
57632 Reiferscheid


Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden
Dienstleistung (*):
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- Name des/der Kunden/-in (*)
- Anschrift des/der Kunden/-in (*)
- Unterschrift des/der Kunden/-in (*) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
(*) Unzutreffendes streichen

 

13. Schlussbestimmungen

13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

13.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 


 

AVG Foto und Film

1. Allgemeines

1.1. Für alle Verträge über Fotodesign- und Filmdesign-Leistungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2. Die AVG der Auftragnehmerin gelten auch, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Vertragsgegenstand

Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Die Auftragnehmerin schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

 

3. Vergütung

3.1. Die Anfertigung von Fotografien und Filmen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Auftragnehmerin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung der Auftragnehmerin Sonder- und/oder Mehrleistungen der Auftragnehmerin, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3.2. Fotografien bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen auf der Grundlage eines Zeithonorars in Höhe von 160,- EUR pro Stunde.

3.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Auftrag nach Auftragserteilung widerruft, hat die Auftragnehmerin das Recht, dem Auftraggeber ihre bis zum Zeitpunkt der Auftragswiderrufung entstandenen Aufwände in Rechnung zu stellen. Auslagen, die die Auftragnehmerin getätigt hat, darf sie in voller Höhe in Rechnung stellen. Zeitliche Aufwände zum Erstellen von Foto- und Filmmaterial darf die Auftragnehmerin dem Auftraggeber mit 160,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde in Rechnung stellen; zeitliche Aufwände zum Erstellen von sonstigen Dienstleistungen darf die Auftragnehmerin dem Auftraggeber mit 120,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde in Rechnung stellen. Im Falle eines Auftragswiderrufes durch den Auftraggeber erteilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber keinerlei Nutzungsrechte an den erstellten Werken oder Arbeiten.

3.4. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.5. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, überschritten, wird die überschrittene Zeit mit 180,- EUR pro Stunde vergütet. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.6. Für folgende Nebenkosten wird bereits mit Vertragsschluss die folgende Vergütung vereinbart: (1) Verbrauchsmaterialien und Kosten für technische Ausarbeitungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand gesondert berechnet. (2) Fahrt- und Reisekosten, einschließlich Kosten für erforderliche Versicherungen, werden im üblichen Umfang gesondert berechnet. Dabei wird bei Nutzung eines PKWs der Durchschnitt eines Mittelklasse-PKW mit Abschreibung berechnet, derzeit 0.62 EUR/Kilometer entsprechend ADAC-Autokostenberechnung. (3) Die Nachbearbeitung bei digitaler Produktion wird mit 25,- EUR pro angefangenen 15 Minuten berechnet.

3.7. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1. Die Auftragnehmerin wählt die Fotografien aus, die sie dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Fotografien, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über mehr als einen Monat oder erfordert er von der Auftragnehmerin hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und weitere Abschlagszahlungen entsprechend des unter Punkt 3 aufgeführten Stundensatzes, insofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3. Bei Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, die gesetzliche Verzugspauschale i. H. v. 40,00 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.4. Die Auftragnehmerin überträgt die Nutzungsrechte an den Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung oder Abschlagszahlung behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor: a) dem Auftraggeber die Nutzungsrechte zu entziehen sowie die Veröffentlichung der Werke rückgängig zu machen b) Werke, die online gestellt wurden wieder vom Netz nehmen zu lassen bzw. aus den entsprechenden Portalen entfernen zu lassen.

4.5. Jegliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin.

 

5. Nutzungsrechte

5.1. Jeder der Auftragsnehmerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

5.2. Die Fotografien dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Auftragsnehmerin zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung einer Fotografie ist unzulässig, soweit hierbei die in der Fotografie verkörperte schöpferische Leistung übernommen wird.

5.3. Die Auftragsnehmerin räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

5.4. Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragsnehmerin.

5.5. Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

5.6. Originale, Negative und Abzüge der Fotografien dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftragsnehmerin weder im Original noch bei der Reproduktion digitalisiert werden. Sie dürfen ebenso wenig wie digitale Fotodateien verändert (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung oder auch jede Veränderung bei der Bildwiedergabe wie Veröffentlichung in Ausschnitten) oder an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht vom Vertragszweck gedeckt ist.

5.7. Die Auftragsnehmerin hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Werkleistungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an seiner Werkleistung zu gefährden.

 

6. Namensnennungspflicht

6.1 Die Auftragsnehmerin ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen der Auftragsnehmerin namentlich zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Auftragsnehmerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser zu verlangen.

6.2. Sollte eine Zustimmung der Auftragsnehmerin zur Digitalisierung vorliegen, hat der Auftraggeber bei der digitalen Erfassung und Nutzung sicher zu stellen, dass der Name der Auftragsnehmerin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird und die Bilddaten in Absprache mit der Auftragsnehmerin mit wirksamen technischen Schutzmaßnahmen versehen werden.

 

7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

7.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Fotografien, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand mit 120,- EUR pro Stunde zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer vergütet.

7.2. Die Auftragsnehmerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragsnehmerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3. Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Auftragsnehmerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Auftragsnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben (z.B. für Filmmaterial, Laborarbeiten, Fotomodelle und Reisen). Die Auftragsnehmerin ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

7.4. Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

7.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1. An Fotografien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

8.2. Sind die Originale der Auftragsnehmerin zurückzugeben, hat dies nach vereinbarter – bzw. wenn nichts vereinbart wird – nach angemessener Frist und unbeschädigt zu geschehen. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

8.3. Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Auftragsnehmerin. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.4. Hat die Auftragsnehmerin dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Auftragsnehmerin geändert werden.

8.5. Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

 

9. Verlust, Beschädigung und verspätete Rückgabe von Fotomaterial

9.1. Sind Materialien der Auftragsnehmerin zurückzugeben und ist der Auftraggeber zur Rückgabe des ihm überlassenen Materials in einwandfreiem Zustand nicht in der Lage, so hat er Schadensersatz zu leisten. Die Auftragsnehmerin ist in diesem Fall berechtigt, EUR 1.000,00 für jedes Original und EUR 200,00 für jedes Duplikat zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Der Auftragsnehmerin bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

9.2. Bei Überschreitung der Frist nach Ziff. 8.2 und für den Fall, dass die Frist nicht bestimmt ist, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Rückgabe, ist die Auftragsnehmerin berechtigt, 1,00 EUR pro Tag und Original zu verlangen, niemals jedoch mehr als 5% der Auftragssumme. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Der Auftragsnehmerin bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

 

10. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

10.1. Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind der Auftragsnehmerin Korrekturmuster vorzulegen.

10.2. Die Produktionsüberwachung durch die Auftragsnehmerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

10.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Auftragsnehmerin bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.

10.4. Die Auftragsnehmerin ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zeitlich unbegrenzt zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern die Auftragsnehmerin nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

 

11. Haftung

11.1. Die Auftragsnehmerin haftet für entstandene Schäden z.B. an sie überlassenen Gegenständen, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Auftragsnehmerin auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

11.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Auftragsnehmerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Auftragsnehmerin trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Die Auftragsnehmerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

11.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Auftragsnehmerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Auftragsnehmerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11.4. Der Auftraggeber hat Fotografien auf etwaige Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Fotografien entfällt jede Haftung der Auftragsnehmerin für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

11.5. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Auftragsnehmerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

11.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Die Auftragsnehmerin haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Sie wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung der Auftragsnehmerin.

 

12. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Auftragsnehmerin die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte bzw. böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

 

13. Widerrufsrecht für Verbraucher

13.1. Als Verbraucher haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen, Ihren Auftrag zur Erfüllung einer Dienstleistung oder eines Werkes zu widerrufen. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Weimar & Weimar Kreativ GbR / Weimar & Weimar Marketing und Vertriebs GbR - Hauptstr. 26, 57632 Reiferscheid - kontakt@WeimarWeimar.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


13.2. Von uns vor Ihrem Widerruf erbrachte Leistungen, werden in angemessenem Verhältnis in Rechnung gestellt und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.


Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)


An Weimar & Weimar Kreativ GbR / Weimar & Weimar Marketing und Vertriebs GbR (*)
Hauptstr. 26
57632 Reiferscheid


Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden
Dienstleistung (*):
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- Name des/der Kunden/-in (*)
- Anschrift des/der Kunden/-in (*)
- Unterschrift des/der Kunden/-in (*) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
(*) Unzutreffendes streichen

 

14. Schlussbestimmungen

14.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Fotodesigners, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

14.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

14.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 


 

AVG Webdesign

1. Allgemeines

1.1. Für alle Verträge über Webdesign-Leistungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.

1.2. Die AVG der Auftragnehmerin gelten auch, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1. Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Die Auftragnehmerin schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden.

2.2. Geschuldet ist die Gestaltung einer Webseite. Die Tätigkeit der Auftragnehmerin umfasst hierbei typischerweise die Erarbeitung einer Konzeption, die grafische Gestaltung der mit dem Auftraggeber abgestimmten Konzeption sowie die technische Umsetzung und ggf. Programmierung nach dem jeweiligen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

2.3. Die folgenden Leistungen sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten:
(1) Die dauernde Pflege der Webseite, sowohl technisch als auch inhaltlich (d.h. die Vornahme von Updates).
(2) Die Überlassung von Server-Speicherplatz auf den Serveranlagen der Auftragnehmerin oder Dritten (d.h. die Übernahme des Web-Hosting).
(3) Die Vornahme einer Domain-Verfügbarkeitsrecherche sowie die Domain-Registrierung.
(4) Der Erwerb von Lizenzen von Drittanbietern, z.B. für Software, Grafiken, Fotografien oder Templates.

 

3. Vergütung

3.1. Sämtliche Leistungen, die die Auftragnehmerin für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung der Auftragnehmerin Sonder- und/oder Mehrleistungen der Auftragnehmerin (vgl. Ziff. 2.3), so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Dies gilt insbesondere für die Übergabe sogenannter »offener« Dateien. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3.2. Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach Zeit abgerechnet. Der abzurechnende Stundensatz beträgt 120,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

3.4. Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Auftrag nach Auftragserteilung widerruft, hat die Auftragnehmerin das Recht, dem Auftraggeber ihre bis zum Zeitpunkt der Auftragswiderrufung entstandenen Aufwände in Rechnung zu stellen. Auslagen, die die Auftragnehmerin getätigt hat, darf sie in voller Höhe in Rechnung stellen. Zeitliche Aufwände zum Erstellen von Kommunikationsdesigns, Entwürfen, Texten darf die Auftragnehmerin dem Auftraggeber mit 120,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde in Rechnung stellen; zeitliche Aufwände zum Erstellen von Programmierungen darf die Auftragnehmerin dem Auftraggeber mit 140,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde in Rechnung stellen; zeitliche Aufwände zum Erstellen von Foto- und Filmmaterial darf die Auftragnehmerin dem Auftraggeber mit 160,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde in Rechnung stellen; zeitliche Aufwände zum Erstellen von sonstigen Dienstleistungen darf die Auftragnehmerin dem Auftraggeber mit 120,- EUR netto zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Stunde in Rechnung stellen. Im Falle eines Auftragswiderrufes durch den Auftraggeber erteilt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber keinerlei Nutzungsrechte an den erstellten Entwürfen, Texten, Programmierungen, Foto- oder Filmmaterialien.

3.5. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.6. Lizenzen von Drittanbietern, z.B. für Software, Grafiken, Fotografien oder Templates, sind nicht Bestandteil der Vergütung und werden gesondert abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung der Website bzw. Erbringung der Leistung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über mehr als einen Monat oder erfordert er von der Auftragnehmerin hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und weitere Abschlagszahlungen entsprechend des unter Punkt 3 aufgeführten Stundensatzes, insofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

4.3. Bei Zahlungsverzug kann die Auftragnehmerin bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, die gesetzliche Verzugspauschale i. H. v. 40,00 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.4. Die Auftragnehmerin überträgt die Nutzungsrechte an den Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung oder Abschlagszahlung behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor: a) dem Auftraggeber die Nutzungsrechte zu entziehen sowie Veröffentlichungen rückgängig zu machen b) online gestellten Produkte (z. B. digitale Produkte, Website oder APP) wieder vom Netz zu nehmen bzw. aus den entsprechenden Portalen zu entfernen c) Zugangsdaten abzuändern bzw. nicht herauszugeben.

 

5. Nutzungsrechte

5.1. Die Entwürfe und die Satzdatei dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt die Auftragnehmerin neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Programmierung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Satzdateien, Konzeptionen, Programmierungen und sonstige Leistungen der Auftragnehmerin werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

5.2. Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.

5.3. Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.

5.4. Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

5.5. Geschützte Entwürfe und Programmierungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftragnehmerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Die Auftragnehmerin hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung ihrer geschützten Entwürfe und Programmierungen zu verbieten, die geeignet ist, ihre berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.

 

6. Namensnennungspflicht

Die Auftragnehmerin ist im Footer jeder einzlenen Unterseite der erstellten Webseite namentlich zu nennen. Eine andere Platzierung der Namensnennung muss mit der Auftragnehmerin abgestimmt werden.

 

7. Sonderleistungen und Nebenkosten

7.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Satzdateien, Konzeptionen, Programmierungen etc. werden mit dem Stundensatz von 120,- EUR netto gesondert berechnet.

7.2. Die Auftragnehmerin ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Erwerb von Lizenzen für Software, Grafiken, Fotografien oder Templates sowie das Anmieten von Server-Speicherplatz auf Serveranlagen (Web-Hosting). Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3. Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Auftragnehmerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Die Auftragnehmerin ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

7.4. Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Teasern, Web-Hosting etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

 

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1. An Entwürfen und Satzdateien werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.

8.2. Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin. Diese ist nicht verpflichtet, sämtliche Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8.3. Hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte »offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Auftragnehmerin geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.

 

9. Eigenwerbung

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zeitlich unbegrenzt zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern die Auftragnehmerin nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

 

10. Haftung

10.1. Die Auftragnehmerin haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Dateien, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Satzdateien etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Auftragnehmerin auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Auftragnehmerin trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Die Auftragnehmerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Auftragnehmerin übergebenen Daten und Vorlagen (insb. Grafiken, Fotografien oder Templates) berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10.4. Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Satzdateien auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe entfällt jede Haftung der Auftragnehmerin für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

10.5. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim der Auftragnehmerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.

10.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Die Auftragnehmerin haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Sie wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind.

 

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Auftragnehmerin die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.